Strafrecht
In Strafrecht übernehme ich die klassische Strafverteidigung.
Hier geht es darum, dass einer Person vorgeworfen wird, gegen Strafvorschriften des Strafgesetzbuches oder in Nebengesetzen (etwa im Aufenthaltsgesetz, Waffengesetz, etc.) verstoßen zu haben.
Meist beginnt ein Strafververfahren mit der Ladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter. Auch wenn es zur Natur des Menschen zählt, sich gegen einen Vorwurf sofort äußern zu wollen. Generell ist dem Beschuldigten aber davon abzuraten, voreilig auszusagen und Angaben bei der Polizei zu machen. Anders als ein Zeugen müssen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen. Alleine die sog. erkennungsdienstliche Behandlung ist Pflicht. Es ist also Ihr gutes und im Grundgesetz verankertes Recht, erst einmal zu schweigen. Der Strafrichter darf hieraus also keine negativen Rückschlüsse ziehen. Eine Einlassung ist erst dann sinnvoll, wenn über einen Rechtsanwalt im Strafrecht vorher Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde. Insbesondere bei Mandanten in Haft ist die anwaltliche Betreuung erfahrungsgemäß sehr zeitintensiv. Deshalb entscheide ich im Einzelfall, ob ich die Strafverteidigung übernehme.
Bei einem Strafbefehl wiederum sind Fristen zu beachten. Ein Einspruch gegen ein Strafbefehl muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Deshalb sollten Sie sofort nach Zustellung des Strafbefehls einen Strafverteidiger aufsuchen. Bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl sind weitere Besonderheiten zu beachten: Der Strafrichter ist bei der Verhängung der Strafe nicht auf die im Strafbefehl angegebene Strafe beschränkt. Es kann also grundsätzlich auch eine höhere Strafe aussprechen. Um dies zu vermeiden, kann auch über einen beschränkten Einspruch nachgedacht werden.