Rechtsanwalt Mustafa Başkal
Ihr Rechtsanwalt in Pforzheim

Familienrecht 

Seit der Kanzleigründung im Juni 2007 in Pforzheim arbeite ich mit Schwerpunkt im Bereich Familienrecht. Im Familienrecht geht es im Einzelnen um: Scheidung, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Gewaltschutz (Annäherungsverbot), Zuweisung der Ehewohnung, Zugewinnausgleich etc.

Zu den einzelnen Teilbereichen des Familienrechts finden Sie auf anderen Webseiten ausführlichere Informationen. Meine Darstellung als Scheidungsanwalt auf dieser Seite bezieht sich mehr auf das Praktische, d. h. auf die Frage, wie ein Verfahren im Familienrecht vor dem Familiengericht Pforzheim tatsächlich abläuft. 

Viele von Ihnen haben das erste Mal mit Scheidungsanwälten und Gerichten zu tun. Zu der starken emotionalen Belastung wegen der Trennung vom Ehepartner kommt häufig die Aufregung wegen der Gerichtsverhandlung dazu. 

Jedenfalls was die Gerichtsverhandlung betrifft, ist die Aufregung in der Regel unberechtigt.

Anders als in Strafsachen finden Verhandlungen vor dem Familiengericht Pforzheim in der Regel nicht in großen Gerichtssälen statt, sondern in kleinen Verhandlungszimmern. Der Richter sitzt also nicht in erhöhter Position über den Dingen, sondern an einem Schreibtisch und diskutiert damit auf gleicher Augenhöhe. Die Verhandlungen in Familienrecht sind zudem nicht öffentlich, d. h. es dürfen keine Angehörigen oder sonstige Zuschauer anwesend sein. Schon dieser äußere Rahmen wirkt beruhigend für die Beteiligten.

Ferner ist wichtig zu wissen, dass das Familiengericht Pforzheim, die Vertreter der Jugendämter und die (meisten) Rechtsanwälte in Sorgerechts- und Umgangsverfahren nach dem Vorbild des sog. "Cochemer Modells" (benannt nach der Stadt Cochem) darum bemüht sind, im Interesse des Wohls der gemeinsamen Kinder eine sachliche Diskussion zwischen den Eltern zu ermöglichen und zu fördern. Es geht also bei Verfahren, bei denen Kinder beteiligt sind, eher darum, die Elternverantwortung wieder zu stärken und nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen, die beiden Elternteilen und vor allem den Kindern gerecht wird. Auch inhaltlich wird also (meist) sachlich und ruhig diskutiert. Eigens hierzu lädt die Stadt Pforzheim regelmäßig zu Gesprächsrunden ein mit dem Titel "Elternkonsens" (Teilnehmer sind Familienrichter, Vertreter der Jugendämter, Verfahrensbeistände und Rechtsanwälte im Familienrecht). 

Eine sachliche Diskussion kann nur befürwortet werden, weil sie helfen kann, die Spannungen zwischen den Eheleuten etwas abzubauen. Dies gilt nicht nur für Sorgerechts- und Umgangsverfahren, sondern selbstverständlich auch für Scheidungsverfahren, Unterhaltsverfahren, etc.


1. Für die türkischen Mitbürger noch der besondere Hinweis:

Was die Scheidung von türkischen Staatsangehörigen betrifft, so gilt seit dem 21.06.2012 die sog. "Rom-III-Verordnung". Bei der Frage, welches Familienrecht (deutsches oder türkisches Familienrecht) anzuwenden ist, knüpft die Verordnung auf das Recht des gemeinsamen Aufenthaltsortes an. Wenn also beide Eheleute in Deutschland leben, kommt generell deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung. Das bedeutet, dass auch türkische Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben müssen, bevor der Scheidungsantrag vor dem Familiengericht gestellt werden kann. Allerdings gibt es immer noch Berührungen mit dem türkischen Familienrecht, etwa bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Hier gilt es, die Besonderheiten des türkischen Familienrechts zu kennen und richtig anzuwenden. Schon die Frage, ob im türkischen Recht ein Auskunftsanspruch bezüglich der Vermögenswerte besteht, ist eine höchst streitige Frage. Zwar nehmen viele Familiengerichte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm an, dass aufgrund der Besonderheit des türkischen Verfahrensrechts ein Auskunftsanspruch bestehe. Man kann aber mit guten Argumenten auch anderer Rechtsauffassung sein.

Der große Vorteil bei Anwendung des deutschen Scheidungsrechts ist die Tatsache, dass der Ehepartner, der die Scheidung wünscht, nur das Trennungsjahr abwarten muss. Anders als im türkischen Familienrecht kommt es auf ein Verschulden des anderen Ehepartners nicht an. Die Scheidung nach deutschem Recht hilft also, eine sachliche Diskussion zu führen und die Emotionen außen vor zu lassen.

Dieser erhebliche Vorteil hat natürlich eine Kehrseite: eben das Abwarten des Trennungsjahrs. Viele türkische Mandanten empfinden dies als Nachteil, weil nach türkischem Familienrecht der Scheidungsantrag sofort gestellt werden kann, wenn beide Eheleute die Scheidung wünschen. Hierzu bietet wiederum die sog. "Rom-III-Verordnung" Besonderheiten für die Rechtsgestaltung, wenn einer der Ehepartner türkischer Staatsangehöriger ist. Hierzu kann ich Sie gerne näher beraten.


2. Für die italienischen Mitbürger noch der besondere Hinweis:

Die Rom-III-Verordnung hat auch für unsere italienischen Mitbürger einen erhebliche Vorteil gebracht (nicht weil die Verordnung nach der ewigen Stadt "Rom" benannt ist, sondern weil sie auch für alle in Deutschland lebenden EU-Bürger gilt). Wenn also beide Eheleute italienische Staatsangehörige sind und beide in Deutschland leben, gilt nach dieser Verordnung deutsches Scheidungsrecht. Italienische Mitbürger müssen nicht mehr (wie früher) zunächst einen gerichtlichen Antrag auf Trennung stellen.

Zur Verdeutlichung muss ich kurz zum italienischen Scheidungsrecht näher ausführen: Anders als im deutschen Familienrecht sieht nämlich das italienische Familienrecht generell vor, dass zunächst eine förmliche Trennungsklage vor Gericht eingereicht werden muss. Im italienischen Familienrecht muss also der Richter erst in einem gesonderten Verfahren feststellen, dass die Eheleute getrennt leben. Erst wenn dieses Verfahren beendet ist und drei weitere Jahre abgelaufen sind, kann die Scheidung in einem zweiten Verfahren beantragt werden. Aufgrund der Rom-III-Verordnung entfällt also für die italienischen Mitbürger das förmliche und langwierige Trennungsverfahren. Die Scheidung kann also nach deutschem Recht nach Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht werden.

Die Kenntnis und die Anwendung des italienischen Scheidungsrechts ist aber weiterhin dann erforderlich, wenn nur ein Ehepartner in Deutschland lebt und der andere Ehegatte wieder nach Italien zurückgekehrt ist. Dann kommt die Rom-III-Verordnung nicht zur Anwendung.