Rechtsanwalt Mustafa Başkal
Ihr Rechtsanwalt in Pforzheim

Was ist das Wechselmodell?

Es bedeutet einfach gesagt, dass der Umgang so geregelt ist, dass das Kind jeweils im Wechsel die gleiche Zeit bei der Mutter und beim Vater verbringt; in der Regel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater. Der Sinn liegt also darin, dass das Kind mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen soll, um so zu beiden Elternteilen eine feste und gute Bindung (aufrecht) zu erhalten und beide Elternteile im Alltag besser zu erleben. 

In den Medien wird in letzter Zeit oft darüber berichtet, dass das Wechselmodell künftig die Regel sein werde und das bisher überwiegend praktizierte Residenzmodell immer mehr verdrängen würde. Mit dem Residenzmodell ist gemeint, dass sich das Kind bei einem Elternteil überwiegend aufhält und z. B. alle zwei Wochen am Wochenende und zusätzlich ein Tag unter der Woche Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil hat.

Es zeichnet sich aktuell ein Trend ab, dass - wenn bestimmte Voraussetzungen (hierzu weiter unten) erfüllt sind -, die Familiengerichte inzwischen öfter ein Wechselmodell anordnen. Von einer Regel kann aber derzeit noch nicht die Rede sein. Wie sooft kommt es immer auf den Einzelfall an.

Was sagt die höhere Rechtsprechung zum Wechselmodell?

Entgegen der häufig zu lesenden Meinung, dass das Wechselmodell nur dann möglich sei, wenn beide Eltern das wünschen würden, hält das Oberlandesgericht Karlsruhe mit guten Gründen dagegen; ein Wechselmodell kann danach auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Zugleich räumt das Oberlandegericht Karlsruhe in einer sehr lesenswerten Entscheidung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 5 UF 27/13) mit dem Vorurteil auf, dass das Wechselmodell nur dann praktiziert werden könne, wenn die Eltern kooperieren und nicht streiten würden. 

Das Oberlandegericht Karlsruhe führt weiter aus, dass das Wechselmodell höhere Anforderungen an die Eltern stellt:  "Allerdings stellt die Durchführung eines regelmäßigen Wechsels des Aufenthalts des Kindes auch im (Schul-)Alltag an die Eltern höhere Anforderungen bezüglich der Kommunikation, Kompromissbereitschaft, aber auch des Kontaktes miteinander als bei einem Umgang lediglich in der Freizeit des Kindes" (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 15). Soweit andere Gerichte daraus folgern, dass ein Wechselmodell nur dann durchführbar sei, wenn beide Eltern dies wollten, lehnt das Oberlandegericht Karlsruhe dies mit zutreffender Begründung ab; eine solche Zwangsläufigkeit gibt es nicht. 

Hierzu führt das Oberlandegericht Karlsruhe wie folgt aus: "Allerdings sind die für diesen Grundsatz in Anspruch genommenen Entscheidungen soweit ersichtlich ausnahmslos zu der Frage der Beibehaltung einer gemeinsamen elterlichen Sorge ergangen, stellen also "Alles-oder-nichts-Entscheidungen" dar, während es vorliegend lediglich um den zeitlichen Umfang eines Umgangsrechts geht.

In dem vom Oberlandegericht Karlsruhe entschiedenen Fall ging es aber darum, dass die Eltern - unabhängig vom zeitlichen Umfang der Umgangskontakte - Streit miteinander hatten. Zwar wirkte sich der Streit generell als belastend für das Kind aus, aber es war eben keine Besonderheit des Wechselmodells. Hierzu führt das Oberlandegericht Karlsruhe aus, dass "es sich im Übrigen als hilfreich erwiesen hat, während des Aufenthalts beim anderen Elternteil keine Telefonate oder Besuche durchzuführen". Auch unterschiedliche Förderung und der unterschiedliche Umgang mit bestimmten Situationen (z. B. Kind möchte nicht Musikinstrument üben) ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Besonderheit des Wechselmodells, sondern "kann sich auch bei funktionierender Partnerschaft der Eltern ereignen".

In dieser Entscheidung betont das Oberlandegericht Karlsruhe die Vorteile des Wechselmodells: "...mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten sind erhebliche Vorteile für das Kind und die Eltern verbunden. Die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen wird aufrechterhalten und das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern. Beide Eltern bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - Juris Rn. 15)."

Oft wird als Argument gegen das Wechselmodell aufgeführt, dass ein fester Lebensmittelpunkt besser sei für die Entwicklung des Kindes. Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt hierzu aus, dass solche Bedenken nicht pauschal gelten, "....weil ein solcher allgemeiner entwicklungspychologischer Grundsatz nicht gesichert ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - Juris Rn. 13; Sünderhauf, FamRB 2013, 290, 291..."

Im Ergebnis hält das Oberlandegericht Karlsruhe zutreffend fest, dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.

Folgerichtig hat das Familiengericht Pforzheim in einer Entscheidung aus Juni 2020 entschieden, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen beider Eltern angeordnet werden kann. In dem Fall war es so, dass die Kindesmutter nicht grundsätzlich gegen das Wechselmodell war; sie wollte nur die Stresssituation für das Kind mindern, weil der Vater unter dem Verdacht stand, das Kind zu manipulieren und gegen die Mutter aufzubringen. Da aber das Kind sich selbst für das Wechselmodell ausgesprochen hat und damit zu verstehen gegeben hat, mit beiden Eltern gleich viel Zeit zu verbringen, hat das Familiengericht Pforzheim das Wechselmodell angeordnet. Die Besonderheit in diesem Fall war, dass das Familiengericht Pforzheim sich mutig gegen die Empfehlung des Sachverständigen ausgesprochen hat. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten die Einflussnahme durch den Kindesvaters nicht ausreichend gewichtet.


Wenn Sie Beratung oder gerichtliche Hilfe in Bezug auf das Wechselmodell brauchen, können Sie sich gerne an mich wenden.